Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre [Blood Law]

The Blood Law forbade and voided marriage between Jewish and German people, and also outlawed Jews from employing German women in their home and from displaying the national flag. It is signed by Adolf Hitler, Minister of Interior Wilhelm Frick, and Minister of Justice Franz G...

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TAP863/5012 Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Vom 15 . September 1935. Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung fur den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation fir alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1 (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deut- schen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind. (2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. § 2 Außerehelicher zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist ver- boten. § 3 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder art- verwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht be- - schäftigen. § 4 (1) Juden ist das Hissen der Reichs- - und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. (2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestat- tet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz. / 2248.

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