Gesetz zum Schutze des deutshen Blutes und der deutschen Ehre [Blood Laws (original copy)]

This is an original copy of the Blood Law of the Reich Citizenship Laws.

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10.9862/5012 Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Vom 15.September 1935. Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1 (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deut- schen oder artverwandter Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind. (2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. § 2 Außerehelicher Geschle chtsverkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist ver- boten. § 3 Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder art- verwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Hau shalt nicht be- schäftigen. § 4 (1) Juden ist das Hissen der Reichs- - und Nationalflagg und das Zeigen der Reichsfarben verboten. (2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestat- tet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz. 2248.

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